Gemäß der Anlage 8 zu § 33 der "Verordnung über berufsbildende Schulen" (BbSVO) kann in die Fachschule Heilerziehungspflege mit Vollzeitunterricht nur aufgenommen werden, wer Folgendes nachweist:
Die gesundheitliche Eignung liegt nur vor, wenn gewährleistet ist, dass für die Bewerber*in keine Gefahr einer berufstypischen Infektion besteht und auch von ihr oder ihm keine Gefährdung ausgeht.