Gemäß der Anlage 8 zu § 33 der "Verordnung über berufsbildende Schulen" (BbSVO) kann in die Fachschule Heilerziehungspflege mit Vollzeitunterricht nur aufgenommen werden, wer Folgendes nachweist:
Die gesundheitliche Eignung liegt nur vor, wenn gewährleistet ist, dass für die Bewerberin oder den Bewerber keine Gefahr einer berufstypischen Infektion besteht und auch von ihr oder ihm keine Gefährdung ausgeht.